Gewerbemietrecht

Das Gewerbemietrecht wird in solchen Fällen angewandt, in denen es Fragen und rechtliche Konstellationen im Bereich eines Mietobjekts gibt, welches gewerblich genutzt wird. Aufgrund dessen ist auch die rechtliche Grundlage auch das Mietrecht, welches im BGB geregelt ist. Folglich sind die §§ 535 bis 580a BGB zu beachten, da das Gewerbemietrecht keinen selbstständigen Rechtsbereich darstellt. Von den oben genannten Paragraphen gibt es jedoch auch Ausnahmen, die nicht auf das Gewerbemietrecht anzuwenden sind. 

Ein Gewerbemietvertrag stellt auch wie ein normaler Mietvertrag einen Vertrag zwischen zwei Parteien dar, dem Mieter und dem Vermieter. Gegenstand des Gewerbemietvertrages ist ein Gewerbeobjekt. Der Vertrag kann sowohl zwischen natürlichen als auch juristischen Personen geschlossen werden. Anders als im normalen Mietrecht stehen sich hier die Parteien, also der Unternehmer und der Vermieter gleichrangig gegenüber, so dass sich keine Nachteile des Mieters gegenüber dem Vermieter ergeben. Allerdings hat im Extremfall der Räumung des Gewerbeobjekts der Unternehmer wenig Chancen gegen diese Verfügung vorzugehen.

Um willkürliches Handeln des Vermieters vorzubeugen, gilt im Gewerbemietrecht das Transparenzgebot. Durch dieses soll eine Inhaltskontrolle des Mietvertrages nach AGB-Recht durchgeführt werden und jegliche unklaren Klauseln werden als unwirksam erklärt und aus dem Vertrag gestrichen. 

Speziell § 578 BGB verweist noch einmal explizit auf solche Paragraphen, die explizit für Geschäftsräume anzuwenden sind. Als Beispiel ist die besondere Kündigungsfrist für solche Art von Räumen anzuführen. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Gewerbemietrechts erläutern und insbesondere die Besonderheiten wie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Gewerbemietrechts zum normalen Mietrecht darlegen.