Verantwortungsbereich und Kostenobergrenze
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands. In Vertragsklauseln ist zu unterscheiden, ob es um Wartung, Reparatur, Austausch oder Erneuerung geht. Gemeinschaftsanlagen und allein genutzte Einrichtungen werfen unterschiedliche Fragen auf.
BGH, Urteil vom 10.09.2014, XII ZR 56/11, beanstandet die formularmäßige Auferlegung von Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen ohne höhenmäßige Beschränkung. Maßgeblich bleibt die konkrete Abrede. Eine Kostenklausel beantwortet außerdem nicht stets, wer den Auftrag erteilen und die Arbeiten organisieren muss.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Bauteil und Schadensursache identifizieren
- Erhaltungs- und Kostenpflicht getrennt prüfen
- Obergrenzen und Ausnahmen beachten
- Vor Beauftragung Zustimmung und Kostenzusage klären
Das Wort „Wartung“ umfasst nicht zwangsläufig den Austausch einer verschlissenen Gesamtanlage. Eine technische Diagnose sollte die rechtliche Prüfung vorbereiten.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 307 BGB – Gesetzestext
- § 536a BGB – Gesetzestext
- BGH, Urteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.