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Mietalltag

Instandhaltung und Reparaturen: Wer trägt die Kosten?

Das gesetzliche Ausgangsmodell weist die Erhaltung der Mietsache dem Vermieter zu. Gewerbemietverträge können Pflichten verlagern, doch nicht jede Klausel hält einer Kontrolle stand.

STEINWACHS · GewerbemietrechtRedaktionsstand: 6. Oktober 2026

Verantwortungsbereich und Kostenobergrenze

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands. In Vertragsklauseln ist zu unterscheiden, ob es um Wartung, Reparatur, Austausch oder Erneuerung geht. Gemeinschaftsanlagen und allein genutzte Einrichtungen werfen unterschiedliche Fragen auf.

BGH, Urteil vom 10.09.2014, XII ZR 56/11, beanstandet die formularmäßige Auferlegung von Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen ohne höhenmäßige Beschränkung. Maßgeblich bleibt die konkrete Abrede. Eine Kostenklausel beantwortet außerdem nicht stets, wer den Auftrag erteilen und die Arbeiten organisieren muss.

So bereiten Sie die Prüfung vor

  • Bauteil und Schadensursache identifizieren
  • Erhaltungs- und Kostenpflicht getrennt prüfen
  • Obergrenzen und Ausnahmen beachten
  • Vor Beauftragung Zustimmung und Kostenzusage klären
Worauf es in der Praxis ankommt

Das Wort „Wartung“ umfasst nicht zwangsläufig den Austausch einer verschlissenen Gesamtanlage. Eine technische Diagnose sollte die rechtliche Prüfung vorbereiten.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.

Vom Überblick zur konkreten Lösung

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