Vom Vertrag zum Vollstreckungstitel
§ 546 BGB ist eine zentrale Grundlage des Rückgabeanspruchs. Bei Untervermietung kann auch der unmittelbare Besitzer betroffen sein. Die Klage muss Mietgegenstand und verlangte Herausgabe hinreichend bestimmt erfassen; Pläne können dabei wichtig sein.
§ 29a ZPO bestimmt für Miet- und Pachtsachen über Räume grundsätzlich den ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand am Belegenheitsort. Die sachliche Zuständigkeit ist gesondert nach dem GVG zu prüfen. Für die spätere Vollstreckung kommt es darauf an, gegen wen ein Titel vorliegt und wer tatsächlich Besitz ausübt.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Wirksamkeit und Zugang der Kündigung belegen
- Alle Besitzer und Vertragsparteien erfassen
- Räume und Nebenflächen genau bezeichnen
- Räumung, Zahlung und Sicherung getrennt planen
Eigenmächtige Schlosswechsel oder das Entfernen von Inventar können erhebliche Haftungsfolgen auslösen. Ein behaupteter Anspruch ersetzt keinen zulässigen Vollstreckungsweg.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 546 BGB – Gesetzestext
- § 858 BGB – Gesetzestext
- § 861 BGB – Gesetzestext
- § 29a ZPO – Örtlicher Gerichtsstand
- § 23 GVG – Amtsgericht
- § 71 GVG – Landgericht
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.