Die konkrete Behandlungstätigkeit zählt
Patientenverkehr, Geräte, Hygiene, Schallschutz und Zugänglichkeit sollten im Betriebskonzept berücksichtigt werden. Die bisherige Nutzung ist mit der beabsichtigten Tätigkeit zu vergleichen. Umbauten können sowohl die Zustimmung des Vermieters als auch öffentlich-rechtliche Schritte erfordern.
§ 535 BGB bildet den mietrechtlichen Ausgangspunkt. Konkurrenzschutz kann für eine Praxis besonders bedeutsam sein; hierzu BGH, Urteil vom 10.10.2012, XII ZR 117/10. Umsatzsteuerlich ist § 9 UStG zu beachten: Steuerfreie Umsätze können die Optionsfähigkeit berühren. Dies erfordert eine konkrete steuerliche Prüfung.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Behandlungsspektrum und Gerätebedarf beschreiben
- Genehmigungslage und Zugänglichkeit klären
- Praxisgemeinschaft oder Untervermietung regeln
- Steuerklausel und tatsächliche Umsätze abgleichen
Eine Änderung der Fachrichtung oder eine Erweiterung des Betriebs kann neue Prüfungen auslösen. Der Vertrag sollte angemessene Entwicklungsmöglichkeiten abbilden.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 540 BGB – Gesetzestext
- § 307 BGB – Gesetzestext
- BGH, Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen
- § 9 UStG – Option
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.