Worum es bei dieser Prüfung geht
Prüfen Sie Bebauungsplan beziehungsweise planungsrechtliche Ausgangslage sowie genehmigte Nutzungsart. Flächenerweiterungen und zusätzliche Angebote können neue Fragen aufwerfen. Mietvertraglich gehören Schaufenster, Lager, Lieferbereiche und Konkurrenzschutz in die Prüfung. Eine hohe Kundenfrequenz sollte nicht ohne klare Zusage als geschuldete Eigenschaft unterstellt werden.
Örtlicher Rahmen: Rheinland-Pfalz
Das zuständige Landesministerium stellt die Landesbauordnung, Änderungssynopsen und Vollzugshinweise zusammen. Diese Materialien haben unterschiedliche Funktionen: Eine Synopse erläutert Änderungen, ersetzt aber nicht die für das Vorhaben maßgebliche Gesetzesfassung. Die vorhandene Baugenehmigung bleibt für den zulässigen Bestand gesondert zu lesen.
Ordnen Sie zuerst das Vorhaben zeitlich ein und gleichen Sie Gesetzesfassung, örtliche Planung und genehmigten Objektzustand ab.
Für Objekte etwa in Mainz, Koblenz, Trier oder Ludwigshafen ist die genaue Grundstücksadresse der Ausgangspunkt. Die Prüfung richtet sich nach dem Objektstandort; die folgenden mietvertraglichen Schritte ersetzen keine behördliche Zulassung.
Unterlagen und nächste Schritte
- Sortiments- und Flächenkonzept
- Genehmigte Pläne und lokale Planunterlagen
- Rechte für Werbung und Anlieferung
- Nebenkosten und etwaige Centerordnung
Ein Verkaufsbetrieb übernimmt Flächen, die bisher nur als Lager genutzt wurden. Dass beide Betriebe gewerblich sind, beantwortet die baurechtliche Frage noch nicht.
Bundesrecht und Landesrecht auseinanderhalten
Die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter richten sich insbesondere nach dem BGB und dem wirksamen Vertrag. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) betrifft daneben die bauordnungsrechtliche Ebene. Wer gegenüber einer Behörde verantwortlich ist, muss nicht ohne Weiteres im Innenverhältnis sämtliche Kosten tragen.
Bei wechselnden Inkrafttretenszeitpunkten innerhalb einer Novelle ist jede für das Vorhaben relevante Bestimmung gesondert zuzuordnen.
Die vertiefte mietrechtliche Einordnung finden Sie im Ratgeber Ladenlokal mieten: Sortiment, Zugang und Wettbewerb. Für die örtliche Vorbereitung dient der nachstehende amtliche Einstieg.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 536 BGB – Gesetzestext
- § 307 BGB – Gesetzestext
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) – amtlicher Einstieg
- Örtliche Verfahren und Informationen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.