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Befristeter Gewerbemietvertrag: Bindung und Ausstieg

Ein festes Vertragsende schafft Planungssicherheit, kann aber den Ausstieg aus unrentablen Räumen erschweren. Eine Betriebsschließung beendet die Miete nicht automatisch.

STEINWACHS · GewerbemietrechtRedaktionsstand: 6. Oktober 2026

Wann endet die Bindung?

Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit endet nach § 542 Abs. 2 BGB grundsätzlich mit Ablauf dieser Zeit. Eine ordentliche Kündigung während der Festlaufzeit setzt regelmäßig eine entsprechende vertragliche Möglichkeit voraus. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt gesondert zu prüfen.

Der Beginn der Laufzeit kann an die Übergabe, einen festen Termin oder weitere Voraussetzungen anknüpfen. Unklare Übergaberegeln können deshalb das Vertragsende beeinflussen. Außerdem sind Verlängerungsklauseln, Optionen und die Textform zu prüfen. Persönliche wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nicht schon für sich ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB.

So bereiten Sie die Prüfung vor

  • Beginn und Ende anhand aller Vertragsfassungen feststellen
  • Ordentliche Ausstiegsrechte suchen
  • Verlängerungsmechanismus gesondert erfassen
  • Fristen für Erklärungen und deren Zugang notieren
Worauf es in der Praxis ankommt

Ein geeigneter Nachmieter führt nicht automatisch zur Entlassung aus dem Vertrag. Dafür bedarf es einer tragfähigen rechtlichen oder vertraglichen Grundlage.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.

Vom Überblick zur konkreten Lösung

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