Wofür haftet der Bürge?
Die Bürgschaft nach § 765 BGB sichert eine fremde Verbindlichkeit. Ob auch Nachträge, Nebenkosten, Schäden und Nutzungsentschädigung erfasst sind, richtet sich nach der konkreten Abrede und den gesetzlichen Grenzen. Eine Höchstbetragsbürgschaft braucht eine klare Begrenzung.
Die Form richtet sich grundsätzlich nach § 766 BGB; handelsrechtliche Besonderheiten können hinzukommen. Ein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist von einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zu unterscheiden. Eine spätere Beendigung der Geschäftsführerstellung beseitigt eine persönlich übernommene Bürgschaft nicht automatisch.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Gesicherte Forderungen genau bestimmen
- Höchstbetrag und Laufzeit festlegen
- Einreden und Abrufvoraussetzungen prüfen
- Rückgabe oder Freigabe bei Vertragsende regeln
Eine Unterschrift „nur als Geschäftsführer“ und eine persönliche Bürgschaftserklärung sind rechtlich verschiedene Erklärungen. Die Unterlagen sollten dies klar erkennen lassen.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.