Mangel, Beeinträchtigung und Zeitraum
§ 536 BGB knüpft an eine nicht nur unerhebliche Einschränkung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch an. Art, Umfang und Dauer müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Umsatzrückgänge allein belegen noch keinen Sachmangel.
Mängel sind nach § 536c BGB unverzüglich anzuzeigen. Bekannte Mängel und Vorbehalte können nach § 536b BGB entscheidend sein. Bei Gewerbemiete sind zudem vertragliche Minderungs- und Aufrechnungsregelungen zu prüfen. Eine zu hohe Kürzung kann Zahlungsrückstände und Kündigungsrisiken erzeugen.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Mangel mit Ort, Zeitraum und Betriebsfolge dokumentieren
- Vermieter informieren und Abhilfe ermöglichen
- Vertragliche Einschränkungen prüfen
- Zahlungsstrategie und Rückforderungsmöglichkeit abwägen
Es gibt keine verbindliche Tabelle, die allein aus „Heizung defekt“ eine sichere Minderungsquote ableitet. Die rechtliche Bewertung benötigt den konkreten Nutzungsverlust.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.