Vertragliche und behördliche Erlaubnis
Der geschuldete Zustand richtet sich nach der vereinbarten Nutzung und § 535 BGB. Öffentliche Genehmigungen werden durch den Mietvertrag nicht ersetzt. Umgekehrt verpflichtet eine behördlich zulässige Nutzung den Vermieter nicht dazu, jede betriebliche Erweiterung zu gestatten.
Betriebszeiten, Lieferverkehr, Außenflächen, Lüftung, Werbeanlagen und notwendige Umbauten sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden. Bei einer späteren Konzeptänderung ist zu prüfen, ob sie noch vom Vertragszweck erfasst ist. Die Risikozuweisung für Genehmigungen muss nach ihrem Wortlaut und gegebenenfalls nach §§ 305 ff. BGB bewertet werden.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Betriebskonzept als Anlage beschreiben
- Genehmigten Bestand und geplante Nutzung vergleichen
- Mitwirkung des Eigentümers verbindlich vereinbaren
- Folgen einer versagten Genehmigung regeln
Die Formulierung „alle Genehmigungen sind Sache des Mieters“ beantwortet nicht ohne Weiteres, wer für bauliche Hindernisse des Objekts einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.