Welche Form ist maßgeblich?
§ 578 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist auf § 550 BGB mit der Maßgabe, dass die Textform genügt. Für Geschäftsräume gilt dies über § 578 Abs. 2 BGB. Wird ein auf mehr als ein Jahr angelegter Vertrag nicht in der erforderlichen Form geschlossen, gilt er grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist deshalb nicht insgesamt nichtig.
Textform setzt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung mit benanntem Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger voraus. Eine nachvollziehbare E-Mail-Dokumentation kann geeignet sein. Entscheidend bleibt, dass sich die relevanten Erklärungen und ihr Bezug zum Vertrag zuverlässig feststellen lassen. Zusätzlich vereinbarte Formklauseln sind gesondert auszulegen. Das Übergangsrecht in Art. 229 § 70 EGBGB erfasst ältere Vertragsverhältnisse; die dortige allgemeine Übergangsphase ist 2026 abgelaufen.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Hauptvertrag und Anlagen unverändert archivieren
- Absender, Empfänger und Vertretungsbefugnis dokumentieren
- Nachträge mit Datum und Vertragsbezug eindeutig zuordnen
- Mündliche Absprachen zeitnah vollständig dokumentieren
Eine eingescannte Unterschrift löst kein Problem, wenn wesentliche Abreden im Dokument fehlen. Alte Rechtsprechung zur Schriftform darf zudem nicht ohne Prüfung auf die neue Textform übertragen werden.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 578 BGB – Gesetzestext
- § 550 BGB – Gesetzestext
- § 126b BGB – Gesetzestext
- Art. 229 § 70 EGBGB – Übergangsrecht
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.