Option zur Steuerpflicht
§ 4 Nr. 12 UStG enthält eine Steuerbefreiung und Ausnahmen. Ein Verzicht auf die Befreiung kann unter den Voraussetzungen des § 9 UStG möglich sein. Dabei ist insbesondere relevant, für welche Umsätze der Mieter die Räume verwendet. Arztpraxen und andere steuerbefreite Tätigkeiten können besondere Probleme aufwerfen.
Der Vertrag sollte den tatsächlichen Nutzungszweck und etwaige Informationspflichten bei Nutzungsänderungen berücksichtigen. Mietrechtliche Zahlungspflicht, umsatzsteuerliche Behandlung und Vorsteuerabzug sind nicht gleichzusetzen. Ob eine ausgewiesene Steuer geschuldet oder abziehbar ist, lässt sich nicht allein anhand des Bruttobetrags beantworten.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Steuerklausel und tatsächliche Nutzung vergleichen
- Bei gemischter Nutzung Flächen und Tätigkeiten trennen
- Änderungen des Betriebs mit steuerlicher Beratung abstimmen
- Rechnungsanforderungen gesondert prüfen
Ein Rechner kann Netto- und Bruttowerte darstellen. Er prüft weder die Zulässigkeit der Option noch den individuellen Vorsteuerabzug.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.