Ansprüche getrennt einordnen
§ 548 BGB enthält insbesondere eine sechsmonatige Verjährung bestimmter Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Der Beginn knüpft an den Rückerhalt an. Für bestimmte Ansprüche des Mieters nennt die Vorschrift einen anderen Anknüpfungspunkt.
Daneben sind §§ 195, 199 BGB sowie mögliche Sonderregeln zu prüfen. Verhandlungen, gerichtliche Schritte und Anerkenntnisse können unterschiedliche Auswirkungen haben. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht generell. Die richtige Maßnahme muss rechtzeitig eingeleitet und überwacht werden.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Jeden Anspruch einzeln qualifizieren
- Rückerhalt und Vertragsende getrennt feststellen
- Kenntnis und Entstehung dokumentieren
- Hemmung oder Neubeginn nur mit tragfähiger Grundlage annehmen
Eine laufende Diskussion über die Kaution darf nicht dazu verleiten, kurze Fristen für eigene Ansprüche zu übersehen.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 548 BGB – Gesetzestext
- § 195 BGB – Gesetzestext
- § 199 BGB – Gesetzestext
- § 203 BGB – Gesetzestext
- § 204 BGB – Gesetzestext
- § 212 BGB – Gesetzestext
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.