Was gehört in die Prüfung?
Ausgangspunkt ist die Gebrauchspflicht aus § 535 BGB. Die vereinbarte Nutzung sollte so präzise beschrieben sein, dass Räume, Nebenflächen, Öffnungszeiten und technische Anforderungen erkennbar sind. Wer nur „Gewerbe“ vereinbart, lässt wichtige Erwartungen offen. Vermieterzustimmung, öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und betriebliche Erlaubnisse sind unterschiedliche Prüfungen.
Bei langfristigen Verträgen ist die Textform nach § 578 BGB zu beachten. Sämtliche Nachträge gehören in dieselbe Prüfung. Formularbestimmungen unterliegen auch im Unternehmensverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; die Einzelheiten ergeben sich aus § 310 BGB. Die Unterschrift macht eine unwirksame Formularklausel nicht wirksam.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Mietgegenstand mit Plan und Flächenmaß abgleichen
- Grundmiete, Nebenkosten und Anpassungsklauseln vollständig erfassen
- Laufzeit, Optionen und Kündigungszugang im Kalender abbilden
- Genehmigungsrisiko, Ausbau, Instandhaltung und Rückbau ausdrücklich zuordnen
Ein Vertragsmuster ersetzt die Prüfung des konkreten Betriebs nicht. Erst wenn die Kostenfolgen und offenen Bedingungen feststehen, lässt sich beurteilen, ob der Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.