Vertretung und Haftung sauber trennen
Vor Vertragsschluss sind die genaue Rechtsperson und die Vertretungsmacht festzuhalten. Beim Einzelunternehmen ist grundsätzlich die natürliche Person Vertragspartner. Eine Geschäftsbezeichnung macht daraus keine eigenständige juristische Person. Bei Gesellschaften sind Registerbezeichnung, Sitz und Vertretungsverhältnisse anhand der einschlägigen Unterlagen abzugleichen.
Nach § 164 BGB wirken Erklärungen eines Vertreters bei Vorliegen der Voraussetzungen für und gegen den Vertretenen. Handelt jemand ohne Vertretungsmacht, kommt es unter anderem auf die Genehmigung nach § 177 BGB an. Persönliche Bürgschaften und Schuldbeitritte begründen zusätzliche Risiken und gehören nicht beiläufig in eine Unterschriftszeile.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Vertragspartner mit vollständiger Bezeichnung erfassen
- Registerauszug und Vollmacht prüfen
- Unterschriften eindeutig zuordnen
- Persönliche Sicherheiten getrennt verhandeln
Die spätere Gründung einer GmbH befreit einen zuvor persönlich verpflichteten Mieter nicht automatisch. Eine Vertragsübernahme muss rechtlich umgesetzt und dokumentiert werden.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.