Die genaue Kostenart entscheidet
BGH, Urteil vom 10.09.2014, XII ZR 56/11, unterscheidet die allgemeine Verwaltung von einer zusätzlich verlangten, nicht näher aufgeschlüsselten Position „Center-Management“. Für letztere kann ein Transparenzproblem bestehen. Daraus folgt kein generelles Verbot sämtlicher Managementkosten.
Zu prüfen sind Klauseltext, mögliche Überschneidungen, die bezeichnete Leistung und der Verteilerschlüssel. Ob Individualabrede oder AGB vorliegen, beeinflusst den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Bei mehreren Dienstleistern sollten doppelte Verwaltungsleistungen besonders betrachtet werden.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Verwaltung und technische Leistungen auseinanderhalten
- Klauseln mit Rechnungsbezeichnungen abgleichen
- Doppelabrechnungen und bereits enthaltene Leistungen prüfen
- Einwendungen mit konkreten Positionen begründen
Eine zulässige Kostenart macht nicht jede Höhe und jede Abrechnung richtig. Auch dann bleiben Leistung, Zeitraum, Zuordnung und Rechenweg überprüfbar.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 307 BGB – Gesetzestext
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 310 BGB – Gesetzestext
- BGH, Urteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.