Worum es bei dieser Prüfung geht
Für die mietrechtliche Prüfung kommt es darauf an, welche Nutzung nach § 535 BGB geschuldet ist und wer das Genehmigungsrisiko wirksam übernommen hat. Prüfen Sie deshalb Zulässigkeit und vertragliche Risikoverteilung getrennt. Eine verfahrensfreie Maßnahme muss trotzdem die materiellen Anforderungen erfüllen.
Örtlicher Rahmen: Bayern
Die BayBO regelt Genehmigungspflicht und Ausnahmen insbesondere in Art. 55 bis 58. Art. 57 enthält eigene Regelungen zur Nutzungsänderung. Verfahrensfreiheit lässt die materiellen Anforderungen nicht entfallen. Kommunale Vorgaben und die Einordnung des konkreten Vorhabens sind deshalb zusätzlich zu berücksichtigen.
Lassen Sie das konkrete Vorhaben anhand der aktuellen BayBO und der örtlichen Planungsunterlagen einordnen; eine allgemeine Beschreibung als Gewerbe reicht dafür nicht.
Für Objekte etwa in München, Nürnberg, Augsburg oder Regensburg ist die genaue Grundstücksadresse der Ausgangspunkt. Die Prüfung richtet sich nach dem Objektstandort; die folgenden mietvertraglichen Schritte ersetzen keine behördliche Zulassung.
Unterlagen und nächste Schritte
- Genehmigungsunterlagen des Bestands
- Beschreibung der neuen Nutzung
- Grundrisse und technische Nachweise
- Vermieterzustimmung und Vollmacht zur Akteneinsicht
Aus einem Laden wird ein Café. Selbst ohne großen Umbau können Besucheraufkommen, Toiletten, Abluft und Brandschutz neu zu bewerten sein.
Bundesrecht und Landesrecht auseinanderhalten
Die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter richten sich insbesondere nach dem BGB und dem wirksamen Vertrag. Bayerische Bauordnung (BayBO) betrifft daneben die bauordnungsrechtliche Ebene. Wer gegenüber einer Behörde verantwortlich ist, muss nicht ohne Weiteres im Innenverhältnis sämtliche Kosten tragen.
Bei einer Nutzungsänderung sind auch etwaige Anzeigeanforderungen und Sonderbaueigenschaften zu prüfen.
Die vertiefte mietrechtliche Einordnung finden Sie im Ratgeber Nutzungszweck: Was darf in den Räumen betrieben werden?. Für die örtliche Vorbereitung dient der nachstehende amtliche Einstieg.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 536 BGB – Gesetzestext
- § 307 BGB – Gesetzestext
- Bayerische Bauordnung (BayBO) – amtlicher Einstieg
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.