Worum es bei dieser Prüfung geht
Klären Sie Genehmigungslage und Nutzungsbeschreibung, bevor zusätzliche Arbeitsplätze oder Besucher vorgesehen werden. Der Mietvertrag sollte technische Ausstattung, gemeinsam genutzte Flächen und Umbauten erfassen. Ein Coworking-Modell kann außerdem die Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB berühren.
Örtlicher Rahmen: Bremen
Das Land Bremen umfasst die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die zuständige Stelle muss nach dem tatsächlichen Objektstandort ausgewählt werden. Das Bremer Serviceportal beschreibt Bauanträge auch für Änderungen und Nutzungsänderungen und verlangt die zum Vorhaben passenden Bauvorlagen. § 59 BremLBO trennt Genehmigungsfragen von der Pflicht zur Einhaltung materieller Anforderungen.
Klären Sie zuerst, ob die Fläche in der Stadt Bremen oder in Bremerhaven liegt; anschließend sind Genehmigung und Planungsunterlagen dieses Objekts heranzuziehen.
Für Objekte etwa in Bremen-Mitte, der Überseestadt, Bremen-Nord oder Bremerhaven ist die genaue Grundstücksadresse der Ausgangspunkt. Die Prüfung richtet sich nach dem Objektstandort; die folgenden mietvertraglichen Schritte ersetzen keine behördliche Zulassung.
Unterlagen und nächste Schritte
- Raum- und Belegungskonzept
- Technische Leistungsbeschreibung
- Genehmigte Nutzung und Flächenaufstellung
- Vereinbarung über Drittnutzung und Rückbau
Ein Büro soll regelmäßig für größere Schulungsveranstaltungen genutzt werden. Besucherzahl, Sicherheit und Vertragszweck müssen vor Aufnahme dieses Angebots geprüft werden.
Bundesrecht und Landesrecht auseinanderhalten
Die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter richten sich insbesondere nach dem BGB und dem wirksamen Vertrag. Bremische Landesbauordnung (BremLBO) betrifft daneben die bauordnungsrechtliche Ebene. Wer gegenüber einer Behörde verantwortlich ist, muss nicht ohne Weiteres im Innenverhältnis sämtliche Kosten tragen.
Das Büro Bremen der Kanzlei ist ein Kontaktweg für die rechtliche Beratung. Es ersetzt keine für das Grundstück zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die vertiefte mietrechtliche Einordnung finden Sie im Ratgeber Büroflächen mieten: Technik, Fläche und Flexibilität. Für die örtliche Vorbereitung dient der nachstehende amtliche Einstieg.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 540 BGB – Gesetzestext
- § 536 BGB – Gesetzestext
- Bremische Landesbauordnung (BremLBO) – amtlicher Einstieg
- Örtliche Verfahren und Informationen
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.