Worum es bei dieser Prüfung geht
Für die mietrechtliche Prüfung kommt es darauf an, welche Nutzung nach § 535 BGB geschuldet ist und wer das Genehmigungsrisiko wirksam übernommen hat. Prüfen Sie deshalb Zulässigkeit und vertragliche Risikoverteilung getrennt. Eine verfahrensfreie Maßnahme muss trotzdem die materiellen Anforderungen erfüllen.
Örtlicher Rahmen: Niedersachsen
Das niedersächsische Vorschrifteninformationssystem zeigt bei der NBauO aktuelle, ältere und bereits vorgesehene künftige Fassungen. Bei der Recherche muss deshalb der für das Vorhaben maßgebliche Zeitraum gewählt werden. Eine Vorschrift mit zukünftigem Geltungsbeginn darf nicht als schon geltendes Recht behandelt werden.
Prüfen Sie zunächst Fassung und Geltungsdatum; ergänzen Sie anschließend Bebauungsplan, Bauakte und örtliche Zuständigkeit.
Für Objekte etwa in Hannover, Braunschweig, Oldenburg oder Osnabrück ist die genaue Grundstücksadresse der Ausgangspunkt. Die Prüfung richtet sich nach dem Objektstandort; die folgenden mietvertraglichen Schritte ersetzen keine behördliche Zulassung.
Unterlagen und nächste Schritte
- Genehmigungsunterlagen des Bestands
- Beschreibung der neuen Nutzung
- Grundrisse und technische Nachweise
- Vermieterzustimmung und Vollmacht zur Akteneinsicht
Aus einem Laden wird ein Café. Selbst ohne großen Umbau können Besucheraufkommen, Toiletten, Abluft und Brandschutz neu zu bewerten sein.
Bundesrecht und Landesrecht auseinanderhalten
Die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter richten sich insbesondere nach dem BGB und dem wirksamen Vertrag. Niedersächsische Bauordnung (NBauO) betrifft daneben die bauordnungsrechtliche Ebene. Wer gegenüber einer Behörde verantwortlich ist, muss nicht ohne Weiteres im Innenverhältnis sämtliche Kosten tragen.
Ein Objekt im niedersächsischen Umland von Bremen unterliegt bauordnungsrechtlich nicht allein wegen seiner Nähe dem Bremer Landesrecht.
Die vertiefte mietrechtliche Einordnung finden Sie im Ratgeber Nutzungszweck: Was darf in den Räumen betrieben werden?. Für die örtliche Vorbereitung dient der nachstehende amtliche Einstieg.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- § 535 BGB – Gesetzestext
- § 536 BGB – Gesetzestext
- § 307 BGB – Gesetzestext
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO) – amtlicher Einstieg
Die verlinkten Normen und Entscheidungen sind im Zusammenhang mit dem vollständigen Vertrag und dem konkreten Sachverhalt zu lesen.